173.5
VKK
CH-SG
Art. 7 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - Stimmrecht und Wahlfähigkeit
ERSTER TEIL: GRUNDLAGEN
Art. 7 VKK · Stimmrecht und Wahlfähigkeit
1. Stimmberechtigt und wahlfähig sind nach Vollendung des 18. Altersjahres die Katholiken römisch-katholischen Bekenntnisses mit Wohnsitz in einer st.gallischen Kirchgemeinde.
2. Stimmrecht und Wahlfähigkeit richten sich im übrigen sachgemäss nach den Bestimmungen über das Stimm- und Wahlrecht in Angelegenheiten des Kantons und der politischen Gemeinden.