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173.5 VKK CH-SG

Art. 7 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - Stimmrecht und Wahlfähigkeit

ERSTER TEIL: GRUNDLAGEN
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Art. 7 VKK · Stimmrecht und Wahlfähigkeit

1. Stimmberechtigt und wahlfähig sind nach Vollendung des 18. Altersjahres die Katholiken römisch-katholischen Bekenntnisses mit Wohnsitz in einer st.gallischen Kirchgemeinde.

2. Stimmrecht und Wahlfähigkeit richten sich im übrigen sachgemäss nach den Bestimmungen über das Stimm- und Wahlrecht in Angelegenheiten des Kantons und der politischen Gemeinden.

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