Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.5 VKK CH-SG

Art. 68 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - Verpflichtung

DRITTER TEIL: KIRCHGEMEINDEN - III. Zusammenarbeit mit Gemeinwesen und Privaten
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Art. 68 VKK · Verpflichtung

1. Die Kirchgemeinden sind zur Zusammenarbeit verpflichtet, wenn die Seelsorge in den Pfarreien oder die Verwaltung der Kirchgemeinden es erfordert.

2. Die Zusammenarbeit kann im Einzelfall durch Dekret angeordnet werden.

3. Der Administrationsrat trifft in dringlichen Fällen eine auf längstens drei Jahre befristete Verfügung.

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