173.5
VKK
CH-SG
Art. 67 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - Vereinbarungen
DRITTER TEIL: KIRCHGEMEINDEN - III. Zusammenarbeit mit Gemeinwesen und Privaten
Art. 67 VKK · Vereinbarungen
1. Die Kirchgemeinden können untereinander Vereinbarungen abschliessen über
a) Zusammenarbeit in Seelsorge und Verwaltung;
b) Schaffung und Benützung von Einrichtungen;
c) ...
d) Bildung von Gemeindeverbänden.
2. Sie können auch mit andern Gemeinwesen und mit privaten Organisationen zusammenarbeiten.
3. Die Vereinbarungen sind dem Administrationsrat zuzustellen.