Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.5 VKK CH-SG

Art. 67 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - Vereinbarungen

DRITTER TEIL: KIRCHGEMEINDEN - III. Zusammenarbeit mit Gemeinwesen und Privaten
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Art. 67 VKK · Vereinbarungen

1. Die Kirchgemeinden können untereinander Vereinbarungen abschliessen über

a) Zusammenarbeit in Seelsorge und Verwaltung;

b) Schaffung und Benützung von Einrichtungen;

c) ...

d) Bildung von Gemeindeverbänden.

2. Sie können auch mit andern Gemeinwesen und mit privaten Organisationen zusammenarbeiten.

3. Die Vereinbarungen sind dem Administrationsrat zuzustellen.

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