Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.5 VKK CH-SG

Art. 65 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - c) Zusammenwirken

DRITTER TEIL: KIRCHGEMEINDEN - II. Organe
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Art. 65 VKK · c) Zusammenwirken

1. Der Kirchenverwaltungsrat unterstützt den Pfarrer und die andern Seelsorgerinnen und Seelsorger in der Erfüllung ihrer Aufgaben.

2. Er arbeitet mit Pfarreirat und Pfarreiorganisationen zusammen.

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