173.5
VKK
CH-SG
Art. 64 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - b) Zuständigkeit
DRITTER TEIL: KIRCHGEMEINDEN - II. Organe
Art. 64 VKK · b) Zuständigkeit
1. Dem Kirchenverwaltungsrat obliegen
a) die Wahl der Kapläne, Vikare, anderer priesterlicher Mitarbeiter und Diakone auf Vorschlag des Bischofs;
abis) die Wahl von Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten sowie der hauptamtlichen Katechetinnen und Katecheten auf Vorschlag des Bischofs;
ater) die Wahl der Mitglieder des Pastoralteams auf Vorschlag des Bischofs;
b) die Wahl weiterer Mitarbeitender;
c) die Vorbereitung der Geschäfte der Bürgerschaft und der Vollzug ihrer Beschlüsse;
d) die Verwaltung der Kirchgemeinde mit Einschluss des Vermögens der Fonde und Stiftungen;
e) die Vertretung der Kirchgemeinde nach aussen.