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173.5 VKK CH-SG

Art. 64 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - b) Zuständigkeit

DRITTER TEIL: KIRCHGEMEINDEN - II. Organe
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Art. 64 VKK · b) Zuständigkeit

1. Dem Kirchenverwaltungsrat obliegen

a) die Wahl der Kapläne, Vikare, anderer priesterlicher Mitarbeiter und Diakone auf Vorschlag des Bischofs;

abis) die Wahl von Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten sowie der hauptamtlichen Katechetinnen und Katecheten auf Vorschlag des Bischofs;

ater) die Wahl der Mitglieder des Pastoralteams auf Vorschlag des Bischofs;

b) die Wahl weiterer Mitarbeitender;

c) die Vorbereitung der Geschäfte der Bürgerschaft und der Vollzug ihrer Beschlüsse;

d) die Verwaltung der Kirchgemeinde mit Einschluss des Vermögens der Fonde und Stiftungen;

e) die Vertretung der Kirchgemeinde nach aussen.

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