173.5
VKK
CH-SG
Art. 63 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - Kirchenverwaltungsrat a) Zusammensetzung
DRITTER TEIL: KIRCHGEMEINDEN - II. Organe
Art. 63 VKK · Kirchenverwaltungsrat a) Zusammensetzung
1. Der Kirchenverwaltungsrat zählt mindestens drei Mitglieder.
2. Der Pfarrer nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen teil; er kann sich durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger mit bischöflicher Beauftragung vertreten lassen.
3. Umfasst eine Kirchgemeinde mehrere Pfarreien, bestimmt die Gemeindeordnung, wer die Pfarreien mit beratender Stimme vertritt.