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173.5 VKK CH-SG

Art. 63 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - Kirchenverwaltungsrat a) Zusammensetzung

DRITTER TEIL: KIRCHGEMEINDEN - II. Organe
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Art. 63 VKK · Kirchenverwaltungsrat a) Zusammensetzung

1. Der Kirchenverwaltungsrat zählt mindestens drei Mitglieder.

2. Der Pfarrer nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen teil; er kann sich durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger mit bischöflicher Beauftragung vertreten lassen.

3. Umfasst eine Kirchgemeinde mehrere Pfarreien, bestimmt die Gemeindeordnung, wer die Pfarreien mit beratender Stimme vertritt.

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