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173.5 VKK CH-SG

Art. 62 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - b) Wahl des Pfarrers

DRITTER TEIL: KIRCHGEMEINDEN - II. Organe
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Art. 62 VKK · b) Wahl des Pfarrers

1. Für die Wahl des Pfarrers gelten folgende Vorschriften

a) Eine frei gewordene Pfarrstelle ist in der Regel innert sechs Monaten zu besetzen. Der Administrationsrat kann die Frist im Einvernehmen mit dem Bischof aus wichtigen Gründen erstrecken.

b) Die Bürgerschaft wählt den Pfarrer, der ihr vom Kirchenverwaltungsrat gemäss bischöflichem Vorschlag beantragt wird.

c) Wählt die Bürgerschaft den Kandidaten nicht oder wählt sie ungültig, kann der Administrationsrat im Einvernehmen mit dem Bischof einen zweiten Wahlgang anordnen. Kommt keine Einigung zustande, ernennt der Bischof den Pfarrer.

d) In Kirchgemeinden mit mehreren Pfarreien wird das Pfarrwahlrecht durch die Stimmberechtigten der Pfarrei mit der vakanten Stelle ausgeübt. Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass in Kirchgemeinden mit Parlament die Pfarrwahl durch dieses ausgeübt wird.

2. Bei Priestermangel, zur notwendigen regionalen Organisation der Seelsorge oder unter anderen ausserordentlichen Umständen kann der Administrationsrat im Einvernehmen mit dem Bischof Abweichungen von der ordentlichen Pfarrwahl vorsehen. Im Einzelfall ist der Kirchenverwaltungsrat anzuhören.

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