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173.5 VKK CH-SG

Art. 61 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - Bürgerschaft a) Zuständigkeit

DRITTER TEIL: KIRCHGEMEINDEN - II. Organe
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Art. 61 VKK · Bürgerschaft a) Zuständigkeit

1. Der Bürgerschaft obliegen

a) der Erlass der Gemeindeordnung und anderer allgemeinverbindlicher Vorschriften;

b) die Wahl des Kirchenverwaltungsrates und dessen Präsidentin oder Präsidenten sowie der Geschäftsprüfungskommission;

c) die Wahl des Pfarrers;

d) ...

e) der Erwerb und die Veräusserung von Grundeigentum;

f) die Erstellung, die Renovation und der Abbruch von Bauten;

g) die Schaffung ständiger Einrichtungen der Kirchgemeinde;

h) die Beschlussfassung über Voranschlag und Steuerfuss der Kirchgemeinde;

i) die Genehmigung der Jahresrechnung mit Einschluss der Verwaltung der Fonde und Stiftungen der Kirchgemeinde;

k) die Genehmigung von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit Kirchgemeinden, anderen Gemeinwesen und mit privaten Organisationen.

2. Die Gemeindeordnung kann den Erlass von allgemeinverbindlichen Vorschriften sowie den Abschluss von Vereinbarungen dem Kirchenverwaltungsrat übertragen.

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