Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.5 VKK CH-SG

Art. 60 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - Grenzänderungen[[1]](#articletitle_text_fn_4087_2_1_c)

DRITTER TEIL: KIRCHGEMEINDEN - I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 60 VKK · Grenzänderungen[[1]](#articletitle_text_fn_4087_2_1_c)

1. Benachbarte Kirchgemeinden können durch Vereinbarung ihre Grenzen verändern. Die Vereinbarung muss von den Bürgerschaften gutgeheissen werden. Sie bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Administrationsrates, der zuvor den Bischof anhört.

2. Der Administrationsrat kann nach Anhören des Bischofs Grenzänderungen anordnen, wenn die Seelsorge in den Pfarreien oder die Verwaltung der Kirchgemeinden es erfordert. Gegen den Beschluss des Administrationsrates können betroffene Kirchgemeinden und Private innerhalb von 30 Tagen Rekurs beim Kollegium erheben.

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