173.5
VKK
CH-SG
Art. 6 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - Zugehörigkeit
ERSTER TEIL: GRUNDLAGEN
Art. 6 VKK · Zugehörigkeit
1. Dem Konfessionsteil gehören die Katholiken römisch-katholischen Bekenntnisses an, die in einer st.gallischen Kirchgemeinde wohnen.
2. Die Zugehörigkeit erlischt, wenn dem Kirchenverwaltungsrat schriftlich und mit beglaubigter Unterschrift der Austritt aus der römisch-katholischen Kirche mitgeteilt wird.