Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.5 VKK CH-SG

Art. 6 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - Zugehörigkeit

ERSTER TEIL: GRUNDLAGEN
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (81 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 VKK · Zugehörigkeit

1. Dem Konfessionsteil gehören die Katholiken römisch-katholischen Bekenntnisses an, die in einer st.gallischen Kirchgemeinde wohnen.

2. Die Zugehörigkeit erlischt, wenn dem Kirchenverwaltungsrat schriftlich und mit beglaubigter Unterschrift der Austritt aus der römisch-katholischen Kirche mitgeteilt wird.

← Art. 5 VKK Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - Rechtsstellung Art. 7 VKK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →