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173.5 VKK CH-SG

Art. 59 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - Bestandesänderungen[[1]](#articletitle_text_fn_4086_2_1_c)

DRITTER TEIL: KIRCHGEMEINDEN - I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 59 VKK · Bestandesänderungen[[1]](#articletitle_text_fn_4086_2_1_c)

1. Der Bestand der Kirchgemeinden kann geändert werden

a) durch Verschmelzung aufgrund von Beschlüssen der Bürgerschaften an der Urne;

b) durch Dekret.

2. Der Administrationsrat hört den Bischof an, bevor er einen Verschmelzungsbeschluss genehmigt oder dem Kollegium ein Dekret vorschlägt.

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