Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.5 VKK CH-SG

Art. 58 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - Finanzausgleich[[1]](#articletitle_text_fn_4085_2_1_c)

DRITTER TEIL: KIRCHGEMEINDEN - I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 58 VKK · Finanzausgleich[[1]](#articletitle_text_fn_4085_2_1_c)

1. Das Kollegium regelt durch Dekret den Finanzausgleich unter den Kirchgemeinden.

2. Der Finanzausgleich hat zum Zweck

a) die übermässige Belastung von Kirchgemeinden zu vermeiden;

b) die Unterschiede in der Finanzkraft der Kirchgemeinden zu verringern;

c) den Kirchgemeinden die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen.

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