Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.5 VKK CH-SG

Art. 55 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - Rechtsstellung

DRITTER TEIL: KIRCHGEMEINDEN - I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 55 VKK · Rechtsstellung

1. Die Kirchgemeinde ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

2. Ihr gehören die in ihrem Gebiet wohnhaften Katholiken römisch-katholischen Bekenntnisses an.

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