173.5
VKK
CH-SG
Art. 55 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - Rechtsstellung
DRITTER TEIL: KIRCHGEMEINDEN - I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 55 VKK · Rechtsstellung
1. Die Kirchgemeinde ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
2. Ihr gehören die in ihrem Gebiet wohnhaften Katholiken römisch-katholischen Bekenntnisses an.