173.5
VKK
CH-SG
Art. 47 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - Kathedrale St.Gallen
ZWEITER TEIL: ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES KONFESSIONSTEILS - IV. Einrichtungen
Art. 47 VKK · Kathedrale St.Gallen
1. Die ordentliche Verwaltung der Kathedrale St.Gallen obliegt einer Kommission, der Vertreter des Administrationsrates, des Kirchenverwaltungsrates St.Gallen und des Bischofs angehören.
2. Die nähere Regelung wird nach Anhören des Bischofs zwischen dem Administrationsrat und dem Kirchenverwaltungsrat St.Gallen vereinbart und vom Kollegium genehmigt.