Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.5 VKK CH-SG

Art. 47 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - Kathedrale St.Gallen

ZWEITER TEIL: ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES KONFESSIONSTEILS - IV. Einrichtungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (81 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 47 VKK · Kathedrale St.Gallen

1. Die ordentliche Verwaltung der Kathedrale St.Gallen obliegt einer Kommission, der Vertreter des Administrationsrates, des Kirchenverwaltungsrates St.Gallen und des Bischofs angehören.

2. Die nähere Regelung wird nach Anhören des Bischofs zwischen dem Administrationsrat und dem Kirchenverwaltungsrat St.Gallen vereinbart und vom Kollegium genehmigt.

← Art. 46 VKK Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - Rechtsstellung Art. 48 VKK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →