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173.5 VKK CH-SG

Art. 45 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - Administration

ZWEITER TEIL: ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES KONFESSIONSTEILS - III. Administrationsrat
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Art. 45 VKK · Administration

1. Der Administrationsrat wählt die Verwaltungsdirektorin oder den Verwaltungsdirektor des Konfessionsteils.

2. Die Administration führt die Verwaltungsgeschäfte des Kollegiums und des Administrationsrates unter der Bezeichnung «Katholische Administration».

3. Der Administrationsrat kann ihr Verwaltungsaufgaben zur selbständigen Erfüllung übertragen.

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