173.5
VKK
CH-SG
Art. 44 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - i) Schutz der Religionsfreiheit
ZWEITER TEIL: ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES KONFESSIONSTEILS - III. Administrationsrat
Art. 44 VKK · i) Schutz der Religionsfreiheit
1. Der Administrationsrat setzt sich für die freie Betätigung des katholischen Bekenntnisses im Rahmen der Glaubens- und Gewissensfreiheit und der Kultusfreiheit ein.
2. Er gewährt den Geistlichen und den im kirchlichen Dienst stehenden Laien Schutz in der Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben.