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173.5 VKK CH-SG

Art. 44 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - i) Schutz der Religionsfreiheit

ZWEITER TEIL: ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES KONFESSIONSTEILS - III. Administrationsrat
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Art. 44 VKK · i) Schutz der Religionsfreiheit

1. Der Administrationsrat setzt sich für die freie Betätigung des katholischen Bekenntnisses im Rahmen der Glaubens- und Gewissensfreiheit und der Kultusfreiheit ein.

2. Er gewährt den Geistlichen und den im kirchlichen Dienst stehenden Laien Schutz in der Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben.

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