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173.5 VKK CH-SG

Art. 42 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - g) Klöster

ZWEITER TEIL: ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES KONFESSIONSTEILS - III. Administrationsrat
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Art. 42 VKK · g) Klöster

1. Der Administrationsrat schützt im Einvernehmen mit dem Bischof die Klöster und die anderen religiösen Gemeinschaften und unterstützt sie in Angelegenheiten, die nicht rein kirchlicher Natur sind. Die Klöster können dem Administrationsrat die Wahl einer Beraterin oder eines Beraters beantragen.

2. Die Klöster Maria vom Guten Rat, Notkersegg, St.Gallen, St.Scholastika, Tübach, Maria Hilf, Altstätten, Maria Zuflucht, Weesen, Maria Loreto Berg Sion, Gommiswald, Mariazell, Wurmsbach, Bollingen, Maria der Engel, Wattwil, Magdenau, Wolfertswil, St.Katharina, Wil, St.Gallenberg, Glattburg, Oberbüren stehen als öffentlich-rechtliche Korporationen in Angelegenheiten, die nicht rein kirchlicher Natur sind, unter der Aufsicht des Administrationsrates. Diese richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften über die Kirchgemeinden.

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