Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.5 VKK CH-SG

Art. 40 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - e) Stiftungen und Fonde[[1]](#articletitle_text_fn_4065_2_1_c)

ZWEITER TEIL: ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES KONFESSIONSTEILS - III. Administrationsrat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (81 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 40 VKK · e) Stiftungen und Fonde[[1]](#articletitle_text_fn_4065_2_1_c)

1. Der Administrationsrat verwaltet die Stiftungen und Fonde des Konfessionsteils.

2. Er beaufsichtigt die Verwaltung der Stiftungen und Fonde der Kirchgemeinden sowie andere kirchliche Stiftungen.

3. Ausgenommen sind Stiftungen und Vergabungen zuhanden der kirchlichen Instanzen.

← Art. 39 VKK Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - Rechtsstellung Art. 41 VKK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →