173.5
VKK
CH-SG
Art. 34 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - Mitwirkung des Administrationsrates
ZWEITER TEIL: ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES KONFESSIONSTEILS - II. Katholisches Kollegium (Kollegium)
Art. 34 VKK · Mitwirkung des Administrationsrates
1. Der Administrationsrat nimmt an den Verhandlungen des Kollegiums teil.
2. Er lässt sich in der Regel an den Verhandlungen der vorberatenden Kommissionen durch ein Mitglied vertreten.