Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.5 VKK CH-SG

Art. 34 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - Mitwirkung des Administrationsrates

ZWEITER TEIL: ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES KONFESSIONSTEILS - II. Katholisches Kollegium (Kollegium)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (81 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 34 VKK · Mitwirkung des Administrationsrates

1. Der Administrationsrat nimmt an den Verhandlungen des Kollegiums teil.

2. Er lässt sich in der Regel an den Verhandlungen der vorberatenden Kommissionen durch ein Mitglied vertreten.

← Art. 33 VKK Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - Rechtsstellung Art. 35 VKK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →