173.5
VKK
CH-SG
Art. 31 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - b) Öffentlichkeit
ZWEITER TEIL: ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES KONFESSIONSTEILS - II. Katholisches Kollegium (Kollegium)
Art. 31 VKK · b) Öffentlichkeit
1. Das Kollegium tagt öffentlich.
2. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Teilnahme des Kollegiums an der Bischofswahl.
3. Zum Schutz wichtiger Interessen kann das Kollegium die Öffentlichkeit ausnahmsweise ausschliessen.