Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.5 VKK CH-SG

Art. 30 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - Sitzungen a) Einladung

ZWEITER TEIL: ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES KONFESSIONSTEILS - II. Katholisches Kollegium (Kollegium)
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Art. 30 VKK · Sitzungen a) Einladung

1. Der Administrationsrat lädt das Kollegium jährlich mindestens zu einer Sitzung ein. Ferner lädt er ein

a) auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Kollegiums;

b) auf Beschluss des Kollegiums;

c) auf schriftliches Begehren von mindestens 40 Mitgliedern des Kollegiums.

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