173.5
VKK
CH-SG
Art. 30 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - Sitzungen a) Einladung
ZWEITER TEIL: ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES KONFESSIONSTEILS - II. Katholisches Kollegium (Kollegium)
Art. 30 VKK · Sitzungen a) Einladung
1. Der Administrationsrat lädt das Kollegium jährlich mindestens zu einer Sitzung ein. Ferner lädt er ein
a) auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Kollegiums;
b) auf Beschluss des Kollegiums;
c) auf schriftliches Begehren von mindestens 40 Mitgliedern des Kollegiums.