Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.5 VKK CH-SG

Art. 29 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - g) Notstand

ZWEITER TEIL: ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES KONFESSIONSTEILS - II. Katholisches Kollegium (Kollegium)
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Art. 29 VKK · g) Notstand

1. Im Fall des Notstandes trifft das Kollegium die Vorkehren, die im Interesse des Konfessionsteils notwendig sind.

2. Kann das Kollegium nicht zusammentreten, so handelt der Administrationsrat an dessen Stelle.

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