173.5
VKK
CH-SG
Art. 29 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - g) Notstand
ZWEITER TEIL: ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES KONFESSIONSTEILS - II. Katholisches Kollegium (Kollegium)
Art. 29 VKK · g) Notstand
1. Im Fall des Notstandes trifft das Kollegium die Vorkehren, die im Interesse des Konfessionsteils notwendig sind.
2. Kann das Kollegium nicht zusammentreten, so handelt der Administrationsrat an dessen Stelle.