Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.5 VKK CH-SG

Art. 26 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - d) Bistumskonkordat

ZWEITER TEIL: ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES KONFESSIONSTEILS - II. Katholisches Kollegium (Kollegium)
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Art. 26 VKK · d) Bistumskonkordat

1. Das Kollegium übt die Rechte aus, die ihm aus dem Bistumskonkordat zustehen.

2. Verträge, die Einrichtungen des Bistums betreffen, müssen dem Kollegium zur Genehmigung vorgelegt werden. Sie werden vom Administrationsrat mit der zuständigen kirchlichen Behörde abgeschlossen.

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