173.5
VKK
CH-SG
Art. 26 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - d) Bistumskonkordat
ZWEITER TEIL: ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES KONFESSIONSTEILS - II. Katholisches Kollegium (Kollegium)
Art. 26 VKK · d) Bistumskonkordat
1. Das Kollegium übt die Rechte aus, die ihm aus dem Bistumskonkordat zustehen.
2. Verträge, die Einrichtungen des Bistums betreffen, müssen dem Kollegium zur Genehmigung vorgelegt werden. Sie werden vom Administrationsrat mit der zuständigen kirchlichen Behörde abgeschlossen.