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173.5 VKK CH-SG

Art. 24 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - 2. Dekrete

ZWEITER TEIL: ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES KONFESSIONSTEILS - II. Katholisches Kollegium (Kollegium)
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Art. 24 VKK · 2. Dekrete

1. Das Kollegium erlässt Dekrete. Der Form des Dekretes bedürfen allgemeinverbindliche Vorschriften sowie die Schaffung von Einrichtungen mit selbständigen Befugnissen.

2. Enthalten Verträge mit kirchlichen oder staatlichen Stellen oder privaten Organisationen allgemeinverbindliche Vorschriften oder die Schaffung von Einrichtungen mit selbständigen Befugnissen, so bedürfen sie der Zustimmung oder Ermächtigung des Kollegiums in der Form des Dekretes.

3. Beschlüsse konfessioneller und kirchlicher Organe, für die das gegenseitige Einvernehmen erforderlich ist, werden durch ein Dekret festgelegt; dieses kann nur mit Zustimmung des Bischofs geändert oder aufgehoben werden.

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