Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.5 VKK CH-SG

Art. 23 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - c) Rechtsetzung 1. Verfassung

ZWEITER TEIL: ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES KONFESSIONSTEILS - II. Katholisches Kollegium (Kollegium)
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Art. 23 VKK · c) Rechtsetzung 1. Verfassung

1. Das Kollegium beschliesst Verfassungsänderungen.

2. Änderungen der Verfassung bedürfen in zwei Lesungen, die mindestens drei Monate auseinanderliegen müssen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Kollegiums.

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