173.5
VKK
CH-SG
Art. 23 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - c) Rechtsetzung 1. Verfassung
ZWEITER TEIL: ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES KONFESSIONSTEILS - II. Katholisches Kollegium (Kollegium)
Art. 23 VKK · c) Rechtsetzung 1. Verfassung
1. Das Kollegium beschliesst Verfassungsänderungen.
2. Änderungen der Verfassung bedürfen in zwei Lesungen, die mindestens drei Monate auseinanderliegen müssen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Kollegiums.