173.5
VKK
CH-SG
Art. 22 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - b) Wahlen
ZWEITER TEIL: ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES KONFESSIONSTEILS - II. Katholisches Kollegium (Kollegium)
Art. 22 VKK · b) Wahlen
1. Das Kollegium wählt die Mitglieder und die Präsidentin oder den Präsidenten des Administrationsrates.
2. Es bestellt ferner die Organe von Einrichtungen mit selbständigen Befugnissen, wenn ein Dekret es vorsieht.