Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.5 VKK CH-SG

Art. 22 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - b) Wahlen

ZWEITER TEIL: ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES KONFESSIONSTEILS - II. Katholisches Kollegium (Kollegium)
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Art. 22 VKK · b) Wahlen

1. Das Kollegium wählt die Mitglieder und die Präsidentin oder den Präsidenten des Administrationsrates.

2. Es bestellt ferner die Organe von Einrichtungen mit selbständigen Befugnissen, wenn ein Dekret es vorsieht.

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