173.5
VKK
CH-SG
Art. 20 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - d) Wahlverfahren
ZWEITER TEIL: ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES KONFESSIONSTEILS - II. Katholisches Kollegium (Kollegium)
Art. 20 VKK · d) Wahlverfahren
1. Bei der Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Kollegiums entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr der gültigen Stimmen.
2. Im zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr.