Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.5 VKK CH-SG

Art. 20 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - d) Wahlverfahren

ZWEITER TEIL: ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES KONFESSIONSTEILS - II. Katholisches Kollegium (Kollegium)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (81 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 VKK · d) Wahlverfahren

1. Bei der Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Kollegiums entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr der gültigen Stimmen.

2. Im zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr.

← Art. 19 VKK Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - Rechtsstellung Art. 21 VKK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →