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173.5 VKK CH-SG

Art. 2 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - Aufgaben

ERSTER TEIL: GRUNDLAGEN
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Art. 2 VKK · Aufgaben

1. Der Konfessionsteil besorgt die konfessionellen Angelegenheiten. Er schafft Voraussetzungen und leistet Hilfe für die Erfüllung kirchlicher Aufgaben.

2. Die rein kirchlichen Angelegenheiten sind Sache der kirchlichen Behörden.

3. Beschlüsse im Einvernehmen konfessioneller und kirchlicher Behörden sind erforderlich, wo diese Verfassung es vorsieht.

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