173.5
VKK
CH-SG
Art. 19 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - c) Ersatzmitglieder
ZWEITER TEIL: ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES KONFESSIONSTEILS - II. Katholisches Kollegium (Kollegium)
Art. 19 VKK · c) Ersatzmitglieder
1. In den Wahlkreisen können Ersatzmitglieder gewählt werden, sofern die Gemeindeordnungen es vorsehen.
2. Scheidet ein Mitglied aus dem Kollegium aus, so tritt das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte Ersatzmitglied an seine Stelle.