173.5
VKK
CH-SG
Art. 18 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - b) Wahlkreise
ZWEITER TEIL: ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES KONFESSIONSTEILS - II. Katholisches Kollegium (Kollegium)
Art. 18 VKK · b) Wahlkreise
1. Jede Kirchgemeinde mit 600 und mehr Katholiken bildet einen Wahlkreis. Kleinere Kirchgemeinden werden mit anderen Kirchgemeinden zu einem Wahlkreis vereinigt. Dabei ist auf die Organisation der Seelsorge Rücksicht zu nehmen.
2. Jeder Wahlkreis wählt so viele Mitglieder, als es seinem Anteil an der Zahl der katholischen Einwohnerinnen und Einwohner aller Kirchgemeinden entspricht. Auf einen Wahlkreis entfällt mindestens ein Mitglied.