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173.5 VKK CH-SG

Art. 16 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - Wahlen und Abstimmungen

ZWEITER TEIL: ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES KONFESSIONSTEILS - I. Volk
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Art. 16 VKK · Wahlen und Abstimmungen

1. Die Wahlen in das Kollegium und die Abstimmungen über Sachvorlagen des Konfessionsteils werden in den Kirchgemeinden an der Urne durchgeführt.

2. Ersatzwahlen in das Kollegium können während der Amtsdauer an der Bürgerversammlung oder durch das Parlament vorgenommen werden.

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