173.5
VKK
CH-SG
Art. 14 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - Initiative
ZWEITER TEIL: ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES KONFESSIONSTEILS - I. Volk
Art. 14 VKK · Initiative
1. 3000 Stimmberechtigte können die Änderung dieser Verfassung oder Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Dekretes verlangen.
2. Das Initiativbegehren kann als einfache Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf gestellt werden. Das Kollegium kann einen Gegenvorschlag zur Abstimmung bringen. Initiativbegehren auf Totalrevision dieser Verfassung beschränken sich auf die Einleitung des Verfahrens.
3. Initiativbegehren sind dem Administrationsrat anzumelden und einzureichen.