173.1
CH-SG
Art. 9 Übereinkunft des Katholischen Grossratskollegiums mit dem Heiligen Stuhle über Reorganisation des Bistums St.Gallen
Art. 9 Übereinkunft des Katholischen Grossratskollegiums mit dem Heiligen Stuhle über Reorganisation des Bistums St.Gallen
1. Zur Wahlfähigkeit als Bischof wird, neben den kanonischen Eigenschaften, erfordert, dass der zu Ernennende ein Priester aus der Diözesangeistlichkeit sei und im Bistum St.Gallen selbst mehrere Jahre in der Seelsorge, im Lehramte oder bei Verwaltung der Diözese mit Verdienst und Auszeichnung gearbeitet habe.