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173.1 CH-SG

Art. 8 Übereinkunft des Katholischen Grossratskollegiums mit dem Heiligen Stuhle über Reorganisation des Bistums St.Gallen

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Art. 8 Übereinkunft des Katholischen Grossratskollegiums mit dem Heiligen Stuhle über Reorganisation des Bistums St.Gallen

1. Der zum Bischof Ernannte wird, sobald die Wahl als den kanonischen Satzungen gemäss anerkannt und die Eigenschaften des Gewählten nach den für die übrigen schweizerischen Kirchen bestehenden Übungen als den kanonischen Vorschriften entsprechend dargetan sind, vom Heiligen Vater die kanonische Einsetzung erhalten.

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