173.1
CH-SG
Art. 7 Übereinkunft des Katholischen Grossratskollegiums mit dem Heiligen Stuhle über Reorganisation des Bistums St.Gallen
Art. 7 Übereinkunft des Katholischen Grossratskollegiums mit dem Heiligen Stuhle über Reorganisation des Bistums St.Gallen
1. Bei jeweiliger künftiger Erledigung des bischöflichen Stuhles steht das Recht der Bischofswahl bei dem Kathedralkapitel und soll sowohl von den residierenden als den auswärtigen Kapitularen innerhalb drei Monaten, vom Tage der Erledigung an gerechnet, vollzogen werden.
2. Die Person des Gewählten darf jedoch dem Katholischen Kollegium nicht unangenehm sein.