173.1
CH-SG
Art. 6 Übereinkunft des Katholischen Grossratskollegiums mit dem Heiligen Stuhle über Reorganisation des Bistums St.Gallen
Art. 6 Übereinkunft des Katholischen Grossratskollegiums mit dem Heiligen Stuhle über Reorganisation des Bistums St.Gallen
1. Zum Zwecke der ersten Bischofswahl wird das Katholische Kollegium des Kantons dem Heiligen Stuhle einen Vorschlag von fünf wählbaren Geistlichen einreichen, aus welchen sodann der Heilige Vater den Bischof wählt, dem er zugleich die kanonische Einsetzung erteilt.