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173.1 CH-SG

Art. 5 Übereinkunft des Katholischen Grossratskollegiums mit dem Heiligen Stuhle über Reorganisation des Bistums St.Gallen

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Art. 5 Übereinkunft des Katholischen Grossratskollegiums mit dem Heiligen Stuhle über Reorganisation des Bistums St.Gallen

1. Die residierenden Domkapitularen bilden ordentlicher Weise den geistlichen Rat des Bischofs; sie leisten demselben bei Verwaltung der Diözese und bei Leitung und Überwachung des Priesterseminars Aushilfe und besorgen den Gottesdienst an der Kathedralkirche. Auch wird, nach Vorschrift der kanonischen Satzungen, einer derselben vom Bischofe als Pönitentiar und ein anderer als Theolog, welcher an festgesetzten Tagen Unterricht in der Religion erteilt, bestimmt werden.

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