173.1
CH-SG
Art. 4 Übereinkunft des Katholischen Grossratskollegiums mit dem Heiligen Stuhle über Reorganisation des Bistums St.Gallen
Art. 4 Übereinkunft des Katholischen Grossratskollegiums mit dem Heiligen Stuhle über Reorganisation des Bistums St.Gallen
1. Die habituelle Seelsorge über die Pfarrangehörigen der Hauptkirche wird bei dem residierenden Kapitel bleiben und, unter Beihilfe der aufgestellten drei Koadjutoren, in bisheriger Weise ausgeübt werden. Die dem Kapitel noch besonders beigegebenen drei Vikarien werden sowohl zum Dienste bei den gottesdienstlichen Verrichtungen als zur Ausübung der Seelsorge verwendet.