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173.1 CH-SG

Art. 22 Übereinkunft des Katholischen Grossratskollegiums mit dem Heiligen Stuhle über Reorganisation des Bistums St.Gallen

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Art. 22 Übereinkunft des Katholischen Grossratskollegiums mit dem Heiligen Stuhle über Reorganisation des Bistums St.Gallen

1. Zum Behufe der Bistumsverwaltung von St.Gallen sollen alle und jede auf diesen Diözesansprengel Bezug habenden Urkunden jeder Art aus den alten bischöflichen Archiven erhoben und der neuen bischöflichen Kanzlei zu St.Gallen ausgeliefert werden.

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