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173.1 CH-SG

Art. 21 Übereinkunft des Katholischen Grossratskollegiums mit dem Heiligen Stuhle über Reorganisation des Bistums St.Gallen

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Art. 21 Übereinkunft des Katholischen Grossratskollegiums mit dem Heiligen Stuhle über Reorganisation des Bistums St.Gallen

1. Es wird ausdrücklich bestimmt und gewährleistet, dass der Kathedralkirche und dem Priesterseminar für alle Fälle ihre eigentümliche Ausstattung in dermaligem Vermögensbestande gesichert bleiben solle.

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