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173.1 CH-SG

Art. 20 Übereinkunft des Katholischen Grossratskollegiums mit dem Heiligen Stuhle über Reorganisation des Bistums St.Gallen

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Art. 20 Übereinkunft des Katholischen Grossratskollegiums mit dem Heiligen Stuhle über Reorganisation des Bistums St.Gallen

1. Zur Fondierung und Sicherung sowohl des Unterhaltes der Kathedralkirche und des Priesterseminars als der festgesetzten Einkünfte und Gehalte des Bischofs und des Kapitels werden folgende Kapitalsummen und entsprechende Fonde in gut hypothezierten Schuldtiteln bestimmt angewiesen und als ihr unveräusserliches Stiftungsgut erklärt

a) der Kathedralkirche und den damit verbundenen Präbenden fl. 200 000, deren Titel sich bereits in der Lade dieser Kirche vorfinden und da aufbewahrt werden;

b) dem Priesterseminar und der damit verbundenen Präbende fl. 75 000, wovon die Titel in der nämlichen Lade vorhanden sind und da aufbewahrt werden;

c) für das bischöfliche Einkommen und die übrigen Präbenden des Kapitels fl. 160 000, wovon die Titel, sobald die päpstliche Bulle über Reorganisation des Bistums St.Gallen promulgiert sein wird, in die Lade der Diözese hinterlegt werden, wo sie dann aufbewahrt bleiben sollen.

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