173.1
CH-SG
Art. 19 Übereinkunft des Katholischen Grossratskollegiums mit dem Heiligen Stuhle über Reorganisation des Bistums St.Gallen
Art. 19 Übereinkunft des Katholischen Grossratskollegiums mit dem Heiligen Stuhle über Reorganisation des Bistums St.Gallen
1. Von den während der Vakatur des bischöflichen Stuhles verfallenden Einkünften desselben kommt dem Nachfolger zu leichterer Bestreitung seiner ersten Einrichtung die Hälfte zu, die andere Hälfte bezieht der Bistumsverweser.