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173.1 CH-SG

Art. 18 Übereinkunft des Katholischen Grossratskollegiums mit dem Heiligen Stuhle über Reorganisation des Bistums St.Gallen

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Art. 18 Übereinkunft des Katholischen Grossratskollegiums mit dem Heiligen Stuhle über Reorganisation des Bistums St.Gallen

1. Über Bezug von Gebühren und Taxen, aus was immer für einem Titel solche gefordert werden mögen, z. B. zur Bestreitung von Kanzleispesen, und in geistlichen Angelegenheiten, vorzüglich in Ehesachen für Sitzungsgelder des geistlichen Rates, hat der Bischof mit dem Katholischen Administrationsrate ein Einverständnis zu treffen.

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