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173.1 CH-SG

Art. 17 Übereinkunft des Katholischen Grossratskollegiums mit dem Heiligen Stuhle über Reorganisation des Bistums St.Gallen

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Art. 17 Übereinkunft des Katholischen Grossratskollegiums mit dem Heiligen Stuhle über Reorganisation des Bistums St.Gallen

1. Ausser den angeführten jährlichen Gehalten werden dem Bischofe, dem Dekan und jedem der vier andern Residentialen ihrer Würde angemessene freie Wohnungen und für die Vikarien ebenfalls die nötigen Lokalitäten angewiesen und vom Katholischen Administrationsrate unterhalten.

2. Ebenso werden dem Bischofe und seiner Kuria für die Geschäftsverhandlungen, für die Kanzlei und das Archiv, so auch dem Priesterseminar die erforderlichen Lokalitäten unentgeltlich angewiesen.

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