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173.1 CH-SG

Art. 16 Übereinkunft des Katholischen Grossratskollegiums mit dem Heiligen Stuhle über Reorganisation des Bistums St.Gallen

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Art. 16 Übereinkunft des Katholischen Grossratskollegiums mit dem Heiligen Stuhle über Reorganisation des Bistums St.Gallen

1. Das jährliche Einkommen des Bischofs wird auf fl. 4000 festgesetzt. Dem Dekan des Kapitels, werden fl. 1200, jedem der vier übrigen Kanoniker fl. 1000 und jedem der drei Vikarien fl. 400 als ihre Jahresgehalte bestimmt und angewiesen.

2. Die auswärtigen Kapitularen erhalten, so oft sie zu den Versammlungen des Kapitels einberufen werden, eine angemessene Entschädigung.

3. Demjenigen der vier Kanoniker, welchem das Pfarr-Rektorat übertragen wird, soll sein Einkommen auf fl. 1200 erhöht werden.

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