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173.1 CH-SG

Art. 14 Übereinkunft des Katholischen Grossratskollegiums mit dem Heiligen Stuhle über Reorganisation des Bistums St.Gallen

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Art. 14 Übereinkunft des Katholischen Grossratskollegiums mit dem Heiligen Stuhle über Reorganisation des Bistums St.Gallen

1. Wahlfähig als Kanoniker sind nur Weltpriester, welche im allgemeinen die kanonischen Eigenschaften besitzen und im besondern der Diözese St.Gallen angehören und in derselben längere Zeit die Seelsorge mit Eifer und Klugheit geübt oder andere geistliche Verrichtungen gepflogen oder sich in Führung der Kurialgeschäfte oder Leitung des Seminars oder im Lehramte besonders verdient gemacht, empfohlen und ausgezeichnet haben.

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