Art. 13 Übereinkunft des Katholischen Grossratskollegiums mit dem Heiligen Stuhle über Reorganisation des Bistums St.Gallen
Art. 13 Übereinkunft des Katholischen Grossratskollegiums mit dem Heiligen Stuhle über Reorganisation des Bistums St.Gallen
1. Für jede Stelle der nicht residierenden Kanoniker, sooft eine solche vakant wird, soll dem Katholischen Administrationsrate innert sechs Wochen vom Tage der Erledigung an eine Liste von fünf Kandidaten, welche mit den erforderlichen Eigenschaften begabt sind, vorgelegt werden, aus welchen derselbe innert einem weitern Zeitraume von sechs Wochen jene, die ihm weniger gefällig sind, wenn er will, ausstreichen mag; in jedem Falle aber müssen drei der vorgeschlagenen Kandidaten zur freien Wahl übrig bleiben, aus welchen dann innert einem Monat der Kanoniker in folgender Weise ernannt wird
2. Für die Kanonikate, welche in den Monaten Januar, März, Mai, Juli, September und November in Erledigung kommen, reicht der Bischof dem Katholischen Administrationsrate die erwähnten Wahlvorschläge ein und das Kapitel der residierenden und der auswärtigen Kanoniker ernennt aus den auf der Wahlliste übrig bleibenden Kandidaten den Kanoniker, welcher hierauf vom Heiligen Stuhle seine kanonische Einsetzung wie oben erhalten soll.
3. Für die Kanonikate, welche in den übrigen Monaten des Jahres erledigt werden, bildet das Kapitel zu Handen des Administrationsrates die Wahlliste, und aus den auf dieser bleibenden Vorschlägen erwählt der Bischof den Kanoniker, welchem er zugleich die kanonische Einsetzung erteilt.
4. Die drei Vikarien werden jedesmal vom Bischofe frei aus den wählbaren Geistlichen des Kantons gewählt und von ihm auch kanonisch eingesetzt.