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173.1 CH-SG

Art. 12 Übereinkunft des Katholischen Grossratskollegiums mit dem Heiligen Stuhle über Reorganisation des Bistums St.Gallen

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Art. 12 Übereinkunft des Katholischen Grossratskollegiums mit dem Heiligen Stuhle über Reorganisation des Bistums St.Gallen

1. Bei künftigen Erledigungsfällen aber wird der Bischof für die Wahl des Dekans dem Katholischen Administrationsrate aus der Mitte der residierenden und auswärtigen Kanoniker einen Dreiervorschlag einreichen, aus welchem der Administrationsrat den Dekan ernennt. Der Ernannte hat sodann vor Antritt seiner Präbende und vor Bezug seiner Einkünfte vom Heiligen Stuhle seine kanonische Einsetzung zu empfangen. Auf zwei der übrigen 4 Residentialkanonikate wird der Katholische Administrationsrat ernennen, und die von ihm Ernannten werden ihre kanonische Einsetzung wie oben vom Heiligen Stuhle erhalten; zwei andere Kanonikate werden vom Bischofe bestellt, welcher den darauf Ernannten auch die kanonische Einsetzung erteilt.

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