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173.1 CH-SG

Art. 11 Übereinkunft des Katholischen Grossratskollegiums mit dem Heiligen Stuhle über Reorganisation des Bistums St.Gallen

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Art. 11 Übereinkunft des Katholischen Grossratskollegiums mit dem Heiligen Stuhle über Reorganisation des Bistums St.Gallen

1. Die erste Bestellung des Kathedralkapitels geschieht in folgender Weise: Nachdem der Bischof durch das Ansehen des Heiligen Stuhles eingesetzt sein wird, so wird er vom Heiligen Vater ermächtigt, in seinem Namen die Ernennung des Dekans, der residierenden und der auswärtigen Kanoniker sowie der Vikarien des Kapitels aus solchen Geistlichen, die dem Katholischen Administrationsrate nicht unangenehm sind, vorzunehmen und denselben die kanonische Einsetzung zu erteilen.

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