171.0
RGG
CH-SG
Art. 8 Gesetz über die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften (RGG) - Hängige Beschwerden
II. Übergangsbestimmungen
Art. 8 RGG · Hängige Beschwerden
1. Verfahren über Beschwerden nach Art. 7 des Gesetzes über die Besorgung der Angelegenheiten des katholischen und des evangelischen Konfessionsteiles vom 25. Juni 1923, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bei der Regierung hängig sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen.